Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, die der Kunde auch auf unserer Internetseite www.voewa.de einsehen kann. Sie werden vom Kunden mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, und auch für alle nachfolgenden Aufträge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei schriftlicher Zustimmung von uns.
2. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dessen Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertrag kommt entweder mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch entsprechende Lieferung zustande. Wir sind berechtigt die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
2. Unsere Angebote an unseren Kunden erstellen wir freibleibend und unverbindlich auf Basis der erteilten Informationen. Wir erbringen insbesondere keine Projektierungsleistungen.
3. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Kunden keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neuesten Stand der Technik, Verbesserungen der Konstruktion und der Materialauswahl. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
4. An Bildern, Filmen, Abbildungen, Datenblättern, Zeichnungen, Kalkulationen, Informationsmaterialien und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Die nicht ausschließlich private Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, durch den Kunden bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages auf Grund von ihm beigestellter Unterlagen, Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.
5. Für die Nutzung von Bildern, insbesondere solchen von VÖWA - Produkten, Texten, Filmen, Abbildungen, Datenblättern und Zeichnungen, gilt ergänzend folgendes:
5.1. Die Nutzung von Bildern, insbesondere von VÖWA - Produkten, Texten, Filmen, Abbildungen, Datenblätter und Zeichnungen, die auf der Homepage von VÖWA GmbH unter www.voewa.de oder an sonstiger Stelle, wie etwa in Katalogen, abgebildet sind, stellt ohne unsere Zustimmung eine Verletzung von Urheberrechten dar. Jede unberechtigte Nutzung von Bildern kann Anlass zu einer berechtigten Abmahnung sein.
5.2. Jeder Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 5.1. löst eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,00 pro Verletzungshandlung aus.
III. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug
1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus und dass dieser seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und evtl. vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Wir sind bemüht, die dem Kunden angegebenen Liefertermine und Fristen einzuhalten. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Fristen bedarf jeweils der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 4. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
7. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
IV. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko, außer dieses wird ausdrücklich vereinbart. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung oder Leistung unserer Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Wasser, Feuer und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
V. Annahmeverzug des Kunden
1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
2. Liegen bei der VÖWA GmbH die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag infolge des Annahmeverzuges des Kunden vor und macht die VÖWA GmbH von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist die VÖWA GmbH berechtigt, Schadensersatzansprüche aufgrund Annahmeverzuges pauschal in Höhe von 15% des vereinbarten Nettorechnungsbetrages vom Kunden zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. In diesem Fall ist der pauschalierte auf den weitergehenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Sofern die Voraussetzungen der Ziffer V. 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transport ausführende Person übergeben werden. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
VII. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung oder sonstiger schriftlicher Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto „ab Werk“. Hinzu kommen: - Die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. - Eine Versandkostenpauschale.
2. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder sonstiger schriftlicher Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung/Leistung geltend machen.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder sind Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder nach Vertragsschluss erkennbar wurden, so sind wir unbeschadet weiterer Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die Gestellung uns genehmer, angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vom Vertrag zurückzutreten.
6. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages / der Verträge entstehenden Schäden einschließlich entgangenem Gewinn zu ersetzen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag infolge Zahlungsverzug des Kunden vor und macht die VÖWA GmbH von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist die VÖWA GmbH berechtigt, Schadensersatzansprüche aufgrund Zahlungsverzuges pauschal in Höhe von 15% des vereinbarten Nettorechnungsbetrages vom Kunden zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. In diesem Fall ist der pauschalierte Verzugsschaden auf den weitergehenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung unserer Forderungen verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.
VIII. Schlechtleistung, Mängelhaftung, Pflichtverletzung, Mängelrüge
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware ist unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich, unter Angabe einer möglichst detaillierten Beschreibung des Mangels, zu rügen.
Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben wir nach unserer Wahl das Recht auf Nacherfüllung durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir die Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
4. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.
IX. Haftungsumfang, Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder zu vertretender Unmöglichkeit geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
Dasselbe gilt, wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer VIII. 3. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.
4. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen, gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
5. In anderen Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.
6. Im Falle der vorstehenden Haftung in Nr. 3 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Möglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
7. Die Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gem. vorstehenden Absätzen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
8. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde hat uns auch von allen Beschädigungen und Besitzwechseln der Kaufsache zu informieren.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Gesellschaft in Bobingen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, der Sitz unseres Unternehmens. Wir behalten uns das Recht vor, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
Firma: VÖWA GmbH
Geschäftsführer: Günther Vöst
Sitz: Haunstetter Str. 4, D-86399 Bobingen, Germany
Telefon +49 (0) 8234 / 96 56 - 0 Telefax +49 (0) 8234 / 96 56 - 50
E-Mail : info@voewa.de
Amtsgericht Augsburg HRB 16541
Fassung vom 03.04.2009
VÖWAflex® comfort (Perfect) – Dämm- u. Schutzschlauch aus Polyestervlies
Robuster hochwertiger Dämm- u. Schutzschlauch für Kaltwasserleitungen und Abwasserleitungen. Das Produkt ist schwer entflammbar B1 mit einer Stärke von ca. 4 mm besteht aus einem reißfesten sortenreinem Polyestervlies und einer stabilen silbrigen Polyethylenfolie als Aussenhaut. Verarbeitungsfreundlich durch das leichte Überziehen, auch über Muffen und Bögen, und schützt das zu isolierende Rohr vor Beschädigungen. VÖWAflex® comfort (Perfect) ist bauaufsichtlich zugelassen. Weitere Informationen und technische Daten erhalten Sie gerne auf Anfrage.
Stärke: 4 mm
Form: Schläuche, Wickelstreifen
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Vlies- u. Schutzschlauch für Kaltwasserleitungen und Abwasserleitungen. Das Produkt ist normal entflammbar B2 mit einer Stärke von ca. 2 mm bestehend aus einem sortenreinem Polyestervlies und einer weißen Polyethylenfolie als Aussenhaut. Verarbeitungsfreundlich durch das leichte Überziehen, auch über Muffen und Bögen, und schützt das Rohr vor Beschädigungen. Weitere Informationen und technische Daten erhalten Sie gerne auf Anfrage.
Stärken: 2 und 4 mm
Form: Schläuche, Wickelstreifen
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Hochwertiger Dämm- u. Schutzschlauch für Sanitär, Heizung, Solar und Klima. Das Produkt besteht aus einem reißfesten Polyestervlies (2schichtig) und einer schwarzen Polyethylenfolie als stabile Aussenhaut. Entspricht den Anforderung nach EnEV und DIN 1988 – 200. Das Produkt ist schwer entflammbar B1, verarbeitungsfreundlich durch das leichte Überziehen und schützt das zu isolierende Rohr vor Beschädigungen. Zum nachträglichen Einbau auch als Klett Variante erhältlich. VÖWAflex® premium ist bauaufsichtlich zugelassen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage.
Stärken: 10, 13, 20, 25 mm
Form: Schläuche, Wickelstreifen, Klett - Variante
VÖWAflex® silent – Schalldämm- u. Schutzschlauch aus Polyestervlies
Hochwertiger Schalldämm- u. Schutzschlauch für Kaltwasserleitungen und Abwasserleitungen für höhere Körperschallminderung. Das Produkt ist schwer entflammbar B1 besteht aus einem reißfesten Polyestervlies und einer silbrigen Polyethylenfolie als Aussenhaut. Verarbeitungsfreundlich durch das leichte Überziehen, auch über Muffen und Bögen. Zum nachträglichen Einbau auch als Klett Variante erhältlich. VÖWAflex® silent ist bauaufsichtlich zugelassen. Weitere Informationen und technische Daten erhalten Sie gerne auf Anfrage.
Stärken: 6 und 9 mm
Form: Schläuche, Wickelstreifen, Klett - Variante
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VÖWA GmbH · Haunstetter Str. 4 · 86399 Bobingen · Tel. +49 8234 - 9656-0 · info@voewa.de
Unsere Produkte: Polyesterfaserplatten, Polyesterfaserplatte, hochverdichtete Faserplatten, hochverdichtete Faserplatte, Entkopplungsplatten, Entkopplungsplatte, Entkopplungsmatten, Entkopplungsmatte, Entkopplungsprodukte, Entkopplungsprodukt, Trittschallplatten, Trittschallplatte, Trittschallmatten, Trittschallmatte, Dämmplatten, Dämmplatte, Schwerlastplatten, Schwerlastplatte, Wärmeverteilungsplatten, Wärmeverteilungsplatte, Entkopplungsgewebe, Entkopplungsvlies, Parkettvlies, Wechselvlies, Wiederaufnahmevlies, Verlegeunterlage, Verlegeunterlagen, Verlegeplatte, Verlegeplatten, Höhenausgleichsplatte, Höhenausgleichsplatten, Unterlagsplatte, Unterlagsplatten, Wärmeverteilungsplatte, Wärmeverteilungsplatten, Entkopplungsbahn, Entkopplungsbahnen, Entkopplungsmatte, Entkopplungsmatten, Trittschallmatte, Trittschallmatten, Vliesschlauch, Vliesschläuche, Filzschlauch, Filzschläuche, Isolierschlauch, Isolierschläuche, Dämmschlauch, Dämmschläuche, Schalldämmschlauch, Schalldämmschläuche, Abflussschlauch, Abflussschläuche, Schutzschlauch, Schutzschläuche, Solardämmschlauch, Solardämmschläuche, Solarisolierschlauch, Solarisolierschläuche, Klettschlauch, Klettschläuche, Wickelband, Wickelbänder, Hochtemperaturschlauch, Hochtemperaturvliesschlauch
Anwendungsbereiche: Trittschallreduzierung, Renovierung von Böden, Spannungsabbau von Oberbelägen wie Keramik, Holz, Parkett, Fernwärme, Fernwärmedämmung, Fernwärmeisolierung, Dämmung